Chemische Werke Hommel GmbH & Co. KG

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Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(REACH-Verordnung)

Am 1. Juni 2007 ist die REACh-Verordnung - eine EU-Chemikalienverordnung - in Kraft getreten. REACh steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. REACh hat zum Ziel, das bisherige Chemikalienrecht grundlegend zu harmonisieren und zu vereinfachen.
Die ECHA mit Sitz in Helsinki übernimmt die Organisation und Kontrolle im Prozess von REACH.

Innerhalb des Geltungsbereiches dürfen nur noch chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, die vorher registriert worden sind.
Bereits wärend der Phase der Vorregistrierung haben wir mit unseren Vorlieferanten und Herstellern die Frage der Registrierung für jeden unserer Stoffe geklärt. Für die meisten unserer angebotenen Stoffe gilt, dass es sich um sogenannte Phase-in-Stoffe handelt, die in EINECS gelistet sind. Bei diesen entfällt eine Registrierungspflicht. Viele dieser Stoffe sind dennoch vorregistriert worden, um vermeintlich registrierungspflichtige Verwendungszwecke nicht auszuschließen.

In diesem Zusammenhang verpflichtet REACh zu einer Erweiterung der Kommunikation in der Lieferkette.
Nachgeschaltete Anwender erhalten zusätzliche Aufgaben und Pflichten. Sie müssen ihren vorgeschalteten Herstellern oder Importeuren von registrierungspflichtigen Stoffen Informationen über die genaue Verwendung liefern, damit diese die Verwendung in ihren Angaben zur Exposition (im technischen Dossier) und ggf. in ihren Expositionsszenarien berücksichtigen und geeignete Risikominderungsmaßnahmen empfehlen können. Die Verwendung wird dann zu einer identifizierten Verwendung. Der nachgeschaltete Anwender hat die Pflicht, die Risikominderungsmaßnahmen anzuwenden.

Identifiziert der Hersteller/Importeur die einzelne Verwendung nicht (weil zum Beispiel aus seiner Sicht das Risiko dieser Verwendung zu groß ist) oder will der nachgeschaltete Anwender zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen die Verwendung gar nicht mitteilen, muss der nachgeschaltete Anwender ggf. einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen.
Bei zulassungspflichtigen Stoffen kann der nachgeschaltete Anwender einen eigenen Zulassungsantrag für seine Verwendung einreichen.
Wichtigstes Instrument für die Kommunikation in der Lieferkette bleibt das Sicherheitsdatenblatt. Hier müssen künftig zusätzlich die Registrierungsnummer, ggf. Angaben zur Beschränkung von Verwendungen, ggf. Angaben zur Zulassungspflicht und die identifizierten Verwendungen mit aufgenommen werden.
Kurzinformationen unserer Produkte finden Sie in unserer Rohstoffübersicht hinterlegt.

Direkten Einfluss auf uns hat die REACh-Verordnung in Zusmmenhang mit den GHS-Kriterien (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) und der CLP-Verordnung (Regulation (EC) No 1272/2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures), die die Beschriftung und Etikettierung der Stoffe regelt. Insbesondere müssen die Sicherheitsdatenblätter mit zusätzlichen Informationen ausgestattet werden zu einem erweiterten Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) 1907/2006 (eSDB).

Bei dem Vertrieb von chemischen Stoffen, die unter die REACh-Verordnung fallen, ist es ab dem 01.12.2010 Pflicht, diese mit einem aktuellen eSDB zu verschicken.


HRA Coesfeld 4490                    VAT DE814031254                    Geschäftsführer / General Manager: Dipl.-WI T.-R. Völkl